AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023, Az: 151 C 60/22
Die Beklagte hatte ihren versicherten E-Scooter am Nachmittag auf dem Gehweg abgestellt. Aus nicht erkennbarem Grund fiel der E-Scooter gegen Abend um und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger verlangte deswegen Schadenersatz von der Klägerin.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage jedoch ab.
So führte das Amtsgericht in seiner Entscheidung aus, dass eine Haftung gemäß § 7 StVG aufgrund von § 8 StVG keine Anwendung findet.
Dieser Paragraf bestimmt nämlich, dass, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann, eine Haftung nach § 7 StVG ausgeschlossen ist. Und dies trifft genau auf E-Scooter zu.
Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
Aus diesem Grund war keine Haftung nach StVG gegeben.
Aber auch aus dem BGB ergab sich keine Haftung der Klägerin, denn ihr konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie fahrlässig Sorgfaltspflichten verletzt hatte.
Das Gericht führte aus, dass im Falle des Umfallens eines E-Scooters nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden kann.
Das Umfallen eines E-Scooters – insbesondere in Großstädten – weist nach der Lebenserfahrung gerade nicht zwingend auf ein unsachgemäßes Abstellen hin. Vielmehr kommen aus Sicht des Gerichts mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit auch das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte sowie der Einfluss starker Witterungsverhältnisse in Betracht.
Schließlich stellt auch das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht dar. Unabhängig davon, dass ein Parkverbot auf dem Gehweg ohnehin nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützt, gelten für das Abstellen von E-Scootern gemäß § 11 Abs. 5 eKFV die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg ist damit für sich betrachtet nicht pflichtwidrig. Darüber hinaus kann aber auch keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend angenommen werden, E-Scooter stets so abzustellen bzw. zu sichern, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keinerlei Schäden entstehen können.
Fickert & Damm
Rechtsanwälte