Das Landgericht Hannover hatte über den Fall der Flugzeitverschiebung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise zu entscheiden. Eine junge Familie hatte für sich und ihren 21 Monate alten Sohn im März 2015 einen Pauschalurlaub auf Mallorca für September desselben Jahres gebucht. Wegen dem Alter des Kindes und dessen Schlafgewohnheiten buchte die Klägerin absichtlich einen Rückflug um 13:15 Uhr, der vom Reiseveranstalter als „voraussichtlich“ vermerkt wurde.
Im Juli 2015 erhielt die Klägerin die Mitteilung des Reiseveranstalters, dass der Rückflug auf 19:25 Uhr verlegt worden sei und außerdem nicht mehr ein Linienflug sondern ein Charterflug mit einer anderen als der ursprünglich gebuchten Gesellschaft sein sollte. Die Klägerin forderte daraufhin den Reiseveranstalter unter Fristsetzung auf, den gebuchten Rückflug zu vertragsgerechten Zeiten durchzuführen. Da der Reiseveranstalter dies ablehnte, buchte die Klägerin für sich und ihre Familie einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft, mit dem sie Mallorca um 13:15 Uhr verlassen konnte und verlangte die dafür entstandenen Kosten sowie die erforderlichen Taxikosten für den Transport zum Flughafen vom beklagten Reiseveranstalter zurück.
Das Amtsgericht gab der Klägerin in erster Instanz Recht und begründete dies damit, dass die einseitig vorgenommene Flugverlegung um fast sechs Stunden einen Reisemangel darstellt. Dies habe die Klägerin berechtigt, im Wege der Selbstabhilfe einen anderen Flug zu buchen.
Das sah auch das Landgericht Hannover als Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 8 S 46/16, so.
Pauschalreisende müssen zwar eine Verschiebung der Flugzeiten in einem gewissen Rahmen dulden. Bei einer Flugverschiebung von mehr als vier Stunden ist diese Zumutbarkeitsschwelle allerdings überschritten und daher ist ein Reisemangel gegeben. Die Klägerin konnte und durfte im Wege der Selbstabhilfe einen neuen Flug buchen, und die Beklagte hat die dafür entstandenen Kosten zu erstatten. Zu berücksichtigen war hier insbesondere auch das Alter des mitreisenden Kindes.
Fickert & Damm
Rechtsanwälte