Großeltern erhalten kein Umgangsrecht

Dauerhafter Streit zwischen Eltern und Großeltern kann für die Kinder zu einem erheblichen Loyalitätskonflikt werden. Der BGH (Beschluss vom 12.07.2017, Az: XII ZR 350/16) entschied gegen das von den Großeltern beantragte Umgangsrecht.

 

Die Großeltern zweier 2008 und 2006 geborener Kinder begehrten in diesem Fall das Umgangsrecht mit ihren Enkeln, die bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen.

 

Nach der Geburt hatten die Kinder zunächst regelmäßigen Kontakt mit den Großeltern. 2009 kam es zu einem Kontaktabbruch. 2011 wurde der Kontakt wieder aufgenommen.

 

Mitte 2014 lehnten die Eltern den Umgang ihrer Kinder mit den Großeltern erneut ab. Der Grund: Ein ihnen kurz zuvor bekannt gewordenes Schreiben der Großeltern an das zuständige Jugendamt. Darin wurden diverse Vorwürfe und Bedenken hinsichtlich der Erziehung der Kinder durch die leiblichen Eltern, überschrieben mit den Worten: „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder“, vorgebracht.

 

In drei Instanzen haben die Großeltern nunmehr verloren, zuletzt vor dem BGH.

 

Der BGH hat die vorausgegangenen Urteile des Amtsgerichts Erding und des OLG München bestätigt. Danach haben Großeltern zwar gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 BGB als Auslegungshilfe dienen. Danach dient der Umgang mit anderen Personen als den Eltern dann dem Wohl des Kindes, wenn dieser für seine Entwicklung förderlich ist. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn, wie hier, ein bestehendes Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern die Kinder in einen Loyalitätskonflikt stürze.

 

Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang bereits von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.