Versicherung muss Gelegenheit zur Überprüfung haben

Wer einen Schaden an seinem Auto feststellt, muss diesen binnen Wochenfrist an die Versicherung melden. Anderenfalls kann der Anspruch auf Schadenersatz verloren gehen.

 

Der Kläger hatte seinen Pkw, der bei der Beklagten versichert war, am Straßenrand geparkt. Als er zurück zu seinem Fahrzeug kam, entdeckte er einen Schaden an der Fahrerseite und dazu einen Zettel mit Handynummer und einem Namen. Deshalb unterließ er es zunächst, seine Versicherung über den Unfall zu informieren, und versuchte selbst, den Verursacher des Schadens ausfindig zu machen. Als ihm dies nicht glückte, meldete er - ein halbes Jahr später - den Vorfall seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung der bereits erfolgten Reparatur in Höhe von 5.600 €, da der Kläger seine Anzeigenobliegenheit verletzt habe.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun mit Urteil vom 21.06.2017 (Az: 20 U 42/17) der Versicherung Recht gegeben. Die beklagte Versicherung sei laut Oberlandesgericht von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegenüber der Beklagten angezeigt, sondern erst rund sechs Monate später. Dabei habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, da ihm die Verhaltensnorm positiv bekannt war. Damit war ihm auch bewusst, dass er den Schaden zumindest zeitnah, insbesondere vor der Reparatur des Fahrzeugs, zu melden hatte.

 

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, wie der Kläger, könne erkennen, dass die Obliegenheit zur Schadenmeldung dem Versicherer eine möglichst unmittelbare Überprüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, die nach längerem Zeitablauf und insbesondere durch die Beseitigung der geltend gemachten Unfallschäden zumindest in Frage gestellt sein kann.

 

Die erkannte Fristverletzung ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger davon ausging, er könne den Schadenersatzanspruch selbst gegen den unbekannten Dritten durchsetzen. Der Geschädigte handelt auch dann vorsätzlich, wenn er die allgemein bekannte Frist zur zeitnahen Schadenmeldung in der Annahme verstreichen lässt, er sei auf den Anspruch gegen den Versicherer nicht angewiesen, weil er sich anderweitig schadlos halten könne.