Vermieter erhält keinen Kostenersatz

Das Amtsgericht Bremen musste mit Urteil vom 09.03.2017, Az. 6 C 285/14, entscheiden, ob ein Mieter an Fenstern in Dachschrägen zur Verdunkelung der Schlaf- und Kinderzimmer Plissees anbringen darf, die nur mit Hilfe von Schraublöchern im Fensterrahmen befestigt werden können.

 

Nachdem die Mieterin ausgezogen war und die Plissees mitgenommen hatte, verlangte die Vermieterin die Kosten für die Beseitigung der Schraublöcher.

 

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Mieterin. Das Anbringen von Plissees zur Verdunkelung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes, so das Amtsgericht. Jedenfalls dann, wenn es sich um Schlafräume oder auch als solche genutzte Kinderzimmer handle. Dies gelte auch ausnahmsweise dann, wenn die baulichen Gegebenheiten die Montage solcher Plissees nur dergestalt ermöglichen, dass Schrauben in den Fensterrahmen eingebracht werden.

 

Der Mieter darf unter diesen Voraussetzungen die Plissees grundsätzlich auch selbst anbringen lassen. Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, vorab informiert zu werden, ist nicht zu erkennen. Dem Vermieter muss zudem auch nicht zwingend die Gelegenheit gegeben werden, selbst Plissees montieren zu lassen. Es ist bei fachgerechter Montage ohne Belang, ob die Ausführung durch Vermieter oder Mieter erfolgt.

 

Ob die hier zwischen den Parteien vereinbarte Schönheitsreparaturklausel die Mieterin zu einer Beseitigung der Löcher gleichwohl verpflichtet, musste das Amtsgericht Bremen nicht entscheiden. Im Übergabeprotokoll waren die Löcher nicht aufgeführt worden. Wegen verspätet festgestellter Schäden können zumindest dann keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn diese bereits im Rahmen der Überprüfung ohne besondere Schwierigkeiten hätten festgestellt werden können. Dies wäre vorliegend der Fall gewesen.